Amtsgericht Charlottenburg  ·  HRB 203168 B
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Leistung I · Eröffnungsverfahren

Vorläufige Insolvenzverwaltung.

Zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung liegen in der Regel zwei bis drei Monate. In dieser Zeit sichert ein vorläufiger Verwalter das Vermögen und klärt, ob überhaupt genug Masse für ein Verfahren vorhanden ist.

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Dauerin der Regel 2–3 Monate
Rechtsgrundlage§§ 21, 22 InsO
LöhneInsolvenzgeld, 3 Monate
ZielSicherung + Gutachten
Antragsfrist§ 15a InsO
Zwischen Antrag und Eröffnung

Warum es dieses Zwischenstadium gibt

Mit dem Antrag ist noch nichts entschieden. Das Gericht muss prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Damit in dieser Prüfungszeit nichts verschwindet, ordnet es nach § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen an und bestellt in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Die Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist dabei doppelt:

01

Vermögen sichern

Damit in der gerichtlichen Prüfungszeit nichts verschwindet.

02

Gutachten erstatten

Für das Gericht: Liegt ein Eröffnungsgrund vor? Deckt die Masse die Verfahrenskosten? Bestehen Fortführungsaussichten?

Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht über die Eröffnung.

Ortstermin im Betrieb: zwei Kanzleimitarbeiter gehen mit Unterlagen durch den Gang einer Fertigungshalle
Ortstermin im Betrieb — die Sicherung beginnt vor Ort
Die Rechtsstellung des Verwalters

Starke und schwache vorläufige Verwaltung

Ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, geht die Verfügungsbefugnis bereits jetzt auf den vorläufigen Verwalter über — die „starke“ Verwaltung. Häufiger ist die „schwache“ Variante mit Zustimmungsvorbehalt: Sie ist beweglicher und wird deshalb bei fortführungsfähigen Betrieben bevorzugt. Daneben kommen weitere Sicherungsmaßnahmen in Betracht — Vollstreckungsstopp, Postsperre, Sachverständigengutachten.

§ 22 Abs. 1 InsO · Starke Verwaltung§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO · Zustimmungsvorbehalt§ 21 InsO · Sicherungsmaßnahmen
Zwei Anordnungsformen

„Schwach“ oder „stark“

„SCHWACHE“ VORLÄUFIGE VERWALTUNGDer Regelfall
  • Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters
  • Die Geschäftsführung bleibt handlungsfähig
  • Masseverbindlichkeiten nur per Einzelermächtigung
ODER
„STARKE“ VORLÄUFIGE VERWALTUNGDie Ausnahme
  • Verfügungsbefugnis geht schon jetzt über (§ 22 InsO)
  • Der Verwalter führt den Betrieb selbst
  • Begründete Verbindlichkeiten werden Masseverbindlichkeiten

Das Gericht wählt die Anordnung nach dem Sicherungsbedarf des Einzelfalls. Masseverbindlichkeiten, die der starke Verwalter begründet, sind im späteren Verfahren vorrangig zu bedienen.

Die Brücke für die Belegschaft

Löhne über das Insolvenzgeld

Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor der Eröffnung Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit. Wird der Betrieb fortgeführt, lässt sich dieser Anspruch über eine Bank vorfinanzieren:

  • Die Löhne fließen sofort — obwohl die Masse sie noch nicht tragen könnte
  • Die Vorfinanzierung bedarf der Zustimmung der Agentur für Arbeit
  • Sie will früh vorbereitet sein

„Ohne gesicherte Löhne bleiben Mitarbeiter nicht — und ohne Mitarbeiter gibt es nichts fortzuführen.“

Für den Betrieb oft der entscheidende Punkt
Pflichten und Spielräume

Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Die Antragspflicht nach § 15a InsO endet nicht mit dem Antrag — sie beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit.

Zu spät gestellt

Wer den Antrag zu spät stellt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.

Rechtzeitig und vollständig

Wer rechtzeitig den Antrag stellt und vollständig mitwirkt, behält Einfluss auf die Auswahl des Verwalters — und auf die Frage, ob eine Eigenverwaltung möglich ist.

Unterlagen bereithalten
  • Aktuelle BWA
  • Summen- und Saldenliste
  • Gläubiger- und Schuldnerlisten
  • Verträge
  • Sicherheiten
  • Arbeitsverhältnisse

Vollständigkeit verkürzt das Eröffnungsverfahren spürbar.

Rechtsgrundlagen
§ 15a InsO · Antragspflicht der Geschäftsleitung§ 21 InsO · Sicherungsmaßnahmen des Gerichts§ 22 InsO · Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters§ 165 SGB III · Anspruch auf Insolvenzgeld
So läuft das Eröffnungsverfahren

Vier Schritte bis zur Entscheidung

01

Insolvenzantrag

Mit dem Antrag ist noch nichts entschieden — die gerichtliche Prüfung beginnt.

02

Sicherungsmaßnahmen

Nach § 21 InsO ordnet das Gericht Sicherungsmaßnahmen an und bestellt in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

03

Sicherung und Gutachten

Der vorläufige Verwalter sichert das Vermögen und erstattet dem Gericht sein Gutachten zu Eröffnungsgrund, Massekostendeckung und Fortführungsaussichten.

04

Entscheidung des Gerichts

Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2–3Monate dauert das Eröffnungsverfahren in der Regel
Aktenbündel mit Verschlussband und Messinglampe auf dem Konferenztisch
Grundlage der Entscheidung: das Gutachten für das Gericht
Fristen und Zeiträume

Was wann gilt

Die Antragspflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich. Sie ist nicht delegierbar und läuft unabhängig davon, ob Sanierungsgespräche geführt werden.

3 Wochen

Bei Zahlungsunfähigkeit

Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO — höchstens drei Wochen bis zum Antrag.

6 Wochen

Bei Überschuldung

Ab Eintritt der Überschuldung nach § 19 InsO — höchstens sechs Wochen bis zum Antrag.

freiwillig

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Nach § 18 InsO besteht ein Antragsrecht, keine Pflicht. Genau hier ist der Handlungsspielraum am größten.

3 Monate

Insolvenzgeldzeitraum

Die letzten drei Monate vor Eröffnung sind über die Agentur für Arbeit abgesichert.

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