Mit dem Antrag ist noch nichts entschieden. Das Gericht muss prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Damit in dieser Prüfungszeit nichts verschwindet, ordnet es nach § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen an und bestellt in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist dabei doppelt:
Damit in der gerichtlichen Prüfungszeit nichts verschwindet.
Für das Gericht: Liegt ein Eröffnungsgrund vor? Deckt die Masse die Verfahrenskosten? Bestehen Fortführungsaussichten?
Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht über die Eröffnung.
Ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot an, geht die Verfügungsbefugnis bereits jetzt auf den vorläufigen Verwalter über — die „starke“ Verwaltung. Häufiger ist die „schwache“ Variante mit Zustimmungsvorbehalt: Sie ist beweglicher und wird deshalb bei fortführungsfähigen Betrieben bevorzugt. Daneben kommen weitere Sicherungsmaßnahmen in Betracht — Vollstreckungsstopp, Postsperre, Sachverständigengutachten.
Das Gericht wählt die Anordnung nach dem Sicherungsbedarf des Einzelfalls. Masseverbindlichkeiten, die der starke Verwalter begründet, sind im späteren Verfahren vorrangig zu bedienen.
Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor der Eröffnung Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit. Wird der Betrieb fortgeführt, lässt sich dieser Anspruch über eine Bank vorfinanzieren:
„Ohne gesicherte Löhne bleiben Mitarbeiter nicht — und ohne Mitarbeiter gibt es nichts fortzuführen.“
Für den Betrieb oft der entscheidende PunktDie Antragspflicht nach § 15a InsO endet nicht mit dem Antrag — sie beginnt mit der Zahlungsunfähigkeit.
Wer den Antrag zu spät stellt, riskiert persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Wer rechtzeitig den Antrag stellt und vollständig mitwirkt, behält Einfluss auf die Auswahl des Verwalters — und auf die Frage, ob eine Eigenverwaltung möglich ist.
Vollständigkeit verkürzt das Eröffnungsverfahren spürbar.
Die Antragspflicht trifft jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich. Sie ist nicht delegierbar und läuft unabhängig davon, ob Sanierungsgespräche geführt werden.
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO — höchstens drei Wochen bis zum Antrag.
Ab Eintritt der Überschuldung nach § 19 InsO — höchstens sechs Wochen bis zum Antrag.
Nach § 18 InsO besteht ein Antragsrecht, keine Pflicht. Genau hier ist der Handlungsspielraum am größten.
Die letzten drei Monate vor Eröffnung sind über die Agentur für Arbeit abgesichert.