Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, dauert die Wohlverhaltensphase einheitlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die frühere Staffelung nach Quote und Kostendeckung ist entfallen. Nach Ablauf erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
Der Antrag ist eigenständig zu stellen — mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach. Er wird nicht automatisch unterstellt.
Während der Wohlverhaltensphase gelten Pflichten, deren Verletzung die Befreiung kosten kann. Sie sind überschaubar, müssen aber ernst genommen werden — ein nicht gemeldeter Umzug ist bereits ein Verstoß.
Antrag nach § 287 InsO, Abtretung des pfändbaren Einkommens für drei Jahre.
Obliegenheiten nach § 295 InsO: angemessene Erwerbstätigkeit, Auskunft, Herausgabe der Hälfte von Erbschaften.
Versagung kommt nur bei konkreten, nachgewiesenen Verstößen in Betracht.
Wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger; ausgenommen bleiben Forderungen nach § 302 InsO.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben nach § 302 InsO insbesondere:
Ebenfalls nicht betroffen sind Verbindlichkeiten, für die Dritte gebürgt haben: Der Bürge bleibt in der Haftung, auch wenn der Hauptschuldner befreit wird. Das ist für Angehörige oft die bitterste Nachricht des Verfahrens.
Eine erneute Restschuldbefreiung ist erst nach elf Jahren möglich. Das Verfahren sollte deshalb vorbereitet und nicht überstürzt eingeleitet werden.
Mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung sind die erfassten Forderungen unvollkommene Verbindlichkeiten: Sie dürfen nicht mehr durchgesetzt werden.
Einträge bei Auskunfteien werden nach den geltenden Löschfristen entfernt; die Veröffentlichung im Insolvenzportal endet sechs Monate nach Rechtskraft. Ein Neuanfang ist damit nicht sofort makellos, aber möglich — und rechtlich gesichert.
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