Amtsgericht Charlottenburg  ·  HRB 203168 B
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Leistung VI · Entschuldung

Restschuldbefreiung.

Nach drei Jahren sind die verbliebenen Schulden erlassen — unabhängig davon, wie viel gezahlt wurde. Bedingung ist, dass die gesetzlichen Obliegenheiten während dieser Zeit erfüllt werden.

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Dauer3 Jahreab Eröffnung des Verfahrens
Antrag§ 287 InsOeigenständig zu stellen
Erteilung§ 300 InsOdurch das Gericht
Sperrfrist11 Jahrebis zur nächsten Befreiung
Grundsatz

Drei Jahre, einheitlich

Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, dauert die Wohlverhaltensphase einheitlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die frühere Staffelung nach Quote und Kostendeckung ist entfallen. Nach Ablauf erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.

Wichtig

Der Antrag ist eigenständig zu stellen — mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach. Er wird nicht automatisch unterstellt.

Eine Person tritt durch die schwere Holztür der Kanzlei hinaus ins Morgenlicht — der Weg zum Neuanfang
Der Weg zum Neuanfang
Pflichten

Die Obliegenheiten

Während der Wohlverhaltensphase gelten Pflichten, deren Verletzung die Befreiung kosten kann. Sie sind überschaubar, müssen aber ernst genommen werden — ein nicht gemeldeter Umzug ist bereits ein Verstoß.

  • Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich darum bemühen
  • Jeden Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsstelle unverzüglich mitteilen
  • Die Hälfte des Wertes einer Erbschaft an den Treuhänder abführen
  • Keine Gläubiger einzeln bevorzugen oder Zahlungen an ihnen vorbei leisten
  • Auskünfte gegenüber Gericht und Treuhänder vollständig und wahrheitsgemäß erteilen
§§ 286 ff. InsO

Von der Eröffnung zur Erteilung

1
Antrag mit Abtretungserklärungmit dem Insolvenzantrag

Antrag nach § 287 InsO, Abtretung des pfändbaren Einkommens für drei Jahre.

2
Laufzeit der AbtretungJahr 0–3

Obliegenheiten nach § 295 InsO: angemessene Erwerbstätigkeit, Auskunft, Herausgabe der Hälfte von Erbschaften.

3
Anhörung der Gläubigergegen Ende

Versagung kommt nur bei konkreten, nachgewiesenen Verstößen in Betracht.

4
Erteilung3 Jahre nach Eröffnung

Wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger; ausgenommen bleiben Forderungen nach § 302 InsO.

Rechtsgrundlagen§ 287 InsO · Antrag des Schuldners§ 287b InsO · Erwerbsobliegenheit§ 295 InsO · Obliegenheiten§ 300 InsO · Erteilung§ 302 InsO · Ausgenommene Forderungen
Grenzen

Was nicht erlassen wird

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben nach § 302 InsO insbesondere:

  • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, sofern der Gläubiger sie ausdrücklich so angemeldet hat
  • Rückständiger Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung
  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Forderungen aus Steuerstraftaten

Ebenfalls nicht betroffen sind Verbindlichkeiten, für die Dritte gebürgt haben: Der Bürge bleibt in der Haftung, auch wenn der Hauptschuldner befreit wird. Das ist für Angehörige oft die bitterste Nachricht des Verfahrens.

Gut zu wissen

Eine erneute Restschuldbefreiung ist erst nach elf Jahren möglich. Das Verfahren sollte deshalb vorbereitet und nicht überstürzt eingeleitet werden.

Perspektive

Nach der Erteilung

Mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung sind die erfassten Forderungen unvollkommene Verbindlichkeiten: Sie dürfen nicht mehr durchgesetzt werden.

Einträge bei Auskunfteien werden nach den geltenden Löschfristen entfernt; die Veröffentlichung im Insolvenzportal endet sechs Monate nach Rechtskraft. Ein Neuanfang ist damit nicht sofort makellos, aber möglich — und rechtlich gesichert.

Messingklinke an der weißen Flügeltür der Kanzlei
Kanzleiräume — die Tür steht offen
KeineMindestquote erforderlich
6 MonateVeröffentlichung endet
11 JahreSperrfrist
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Zeitachse

Drei Jahre im Überblick.

Vom Eröffnungsbeschluss bis zum Neuanfang — die Wohlverhaltensphase folgt einem festen Fahrplan.

Jahr 0

Eröffnung

Verfahren wird eröffnet, Treuhänder bestellt, pfändbares Einkommen wird abgeführt.

Jahr 1

Verwertung

Vorhandenes Vermögen wird verwertet, Forderungen geprüft und festgestellt.

Jahr 2

Wohlverhalten

Obliegenheiten laufen weiter. Änderungen bei Arbeit und Wohnsitz sind zu melden.

Jahr 3

Abschluss

Schlussverteilung, Anhörung der Gläubiger, Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

danach

Neuanfang

Erfasste Forderungen sind nicht mehr durchsetzbar. Löschfristen bei Auskunfteien laufen an.

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