Außergerichtliche Sanierungen scheitern selten an der Sache, sondern an einzelnen Gläubigern, die auf voller Befriedigung bestehen, weil sie es können. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz durchbricht diese Blockade: Ein Restrukturierungsplan kann mit Mehrheiten in Gläubigergruppen angenommen und vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Wer überstimmt wird, ist gebunden.
Das Verfahren findet grundsätzlich nicht öffentlich statt. Für Unternehmen, deren Geschäft von Reputation und Kundenvertrauen lebt, ist das oft der ausschlaggebende Punkt.
Zugang hat nur, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist — nicht mehr und nicht weniger. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss das Insolvenzverfahren beantragen; der Restrukturierungsrahmen steht dann nicht mehr offen. Das StaRUG ist damit ein Instrument der Frühphase, nicht der letzten Woche.
Das Gesetz stellt einen Baukasten bereit, aus dem nur genommen wird, was gebraucht wird — gezielte Instrumente statt Gesamtverfahren.
Untersagt Vollstreckungen und Verwertungen für zunächst bis zu drei Monate — die Atempause, in der verhandelt wird.
Wird bestellt, wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt sind oder eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird.
Arbeitsverhältnisse und Betriebsrentenzusagen bleiben unberührt.
Über den Restrukturierungsplan wird nicht einzeln verhandelt, sondern in Gruppen abgestimmt — nach drei klaren Regeln:
Was bekäme dieser Gläubiger in einem Insolvenzverfahren?
Diese Schlechterstellungsprüfung ist der Kern jedes Planentwurfs. Sie verlangt eine belastbare Vergleichsrechnung — ohne saubere Bewertung fällt der Plan vor Gericht.
Sechs Punkte, an denen sich die beiden Wege in der Praxis unterscheiden.
StaRUG grundsätzlich nicht öffentlich. Das Insolvenzverfahren wird bekannt gemacht und ist für jeden einsehbar.
Kein Insolvenzgeld, keine verkürzte Kündigungsfrist. Personalmaßnahmen laufen nach allgemeinem Arbeitsrecht.
Kein Wahlrecht nach § 103 InsO. Laufende Verträge bleiben bestehen und müssen erfüllt werden.
Nur die im Plan benannten Gläubigergruppen werden erfasst — gezielter Eingriff statt Gesamtverfahren.
Bei guter Vorbereitung deutlich schneller, weil kein Eröffnungsverfahren vorgeschaltet ist.
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Danach bleibt allein das Insolvenzverfahren.