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Leistung II · StaRUG

StaRUG-Restrukturierung.

Seit 2021 gibt es einen Weg zwischen freier Verhandlung und Insolvenzverfahren: den Restrukturierungsplan nach dem StaRUG. Er bindet auch Gläubiger, die nicht zustimmen — ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

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drohende ZahlungsunfähigkeitZugang · § 18 InsO
75 %Mehrheit je Gruppe
bis zu 3 MonateStabilisierung · zunächst
grundsätzlich nicht öffentlichÖffentlichkeit
Grundgedanke

Warum es das Gesetz gibt

Außergerichtliche Sanierungen scheitern selten an der Sache, sondern an einzelnen Gläubigern, die auf voller Befriedigung bestehen, weil sie es können. Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz durchbricht diese Blockade: Ein Restrukturierungsplan kann mit Mehrheiten in Gläubigergruppen angenommen und vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Wer überstimmt wird, ist gebunden.

Diskretion

Das Verfahren findet grundsätzlich nicht öffentlich statt. Für Unternehmen, deren Geschäft von Reputation und Kundenvertrauen lebt, ist das oft der ausschlaggebende Punkt.

Verhandlungssituation mit Finanzgläubigern am Konferenztisch der Kanzlei
Verhandlung mit Finanzgläubigern — diskret und strukturiert
Zugang

Das Zeitfenster

Zugang hat nur, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist — nicht mehr und nicht weniger. Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss das Insolvenzverfahren beantragen; der Restrukturierungsrahmen steht dann nicht mehr offen. Das StaRUG ist damit ein Instrument der Frühphase, nicht der letzten Woche.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Prognosezeitraum in der Regel 24 Monate
  • Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: kein Zugang mehr zum StaRUG
  • Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht
  • Bei Eintritt der Insolvenzreife während des Verfahrens: Anzeigepflicht
Rechtsgrundlagen§ 1 StaRUG · Krisenfrüherkennung§ 29 StaRUG · Instrumente des Rahmens§ 49 StaRUG · Stabilisierungsanordnung§ 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit
Ablauf

So läuft die StaRUG-Restrukturierung.

Fünf Stationen — von der laufenden Risikoüberwachung bis zum gerichtlich bestätigten Plan.

Grundsätzlich ohne öffentliche Bekanntmachung
Gebundene Planunterlagen auf dem Konferenztisch der Kanzlei
Planunterlagen — vorbereitet für die Abstimmung
1

Krisenfrüherkennung

§ 1 StaRUG

Pflicht der Geschäftsleitung, bestandsgefährdende Risiken laufend zu überwachen.

2

Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Vertraulich

Die Restrukturierungssache wird rechtshängig — ohne öffentliche Bekanntmachung.

3

Planangebot

Gezielte Auswahl

Nur einbezogene Forderungen werden gestaltet; das operative Geschäft bleibt unberührt.

4

Abstimmung

75 % je Gruppe

Die Mehrheit bindet auch widersprechende Gläubiger innerhalb der Gruppe.

5

Gerichtliche Bestätigung

Wirksamkeit

Auf Antrag; unter Voraussetzungen auch gruppenübergreifend gegen einzelne Gruppen.

Werkzeuge

Der Baukasten des Rahmens

Das Gesetz stellt einen Baukasten bereit, aus dem nur genommen wird, was gebraucht wird — gezielte Instrumente statt Gesamtverfahren.

§ 49 StaRUG

Stabilisierungsanordnung

Untersagt Vollstreckungen und Verwertungen für zunächst bis zu drei Monate — die Atempause, in der verhandelt wird.

Gerichtlich bestellt

Restrukturierungsbeauftragter

Wird bestellt, wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen berührt sind oder eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird.

Abgrenzung

Was das StaRUG nicht bietet

  • kein Insolvenzgeld
  • kein Vertragswahlrecht nach § 103 InsO
  • keine verkürzten Kündigungsfristen

Arbeitsverhältnisse und Betriebsrentenzusagen bleiben unberührt.

Planmechanik

Gruppen und Mehrheiten

Über den Restrukturierungsplan wird nicht einzeln verhandelt, sondern in Gruppen abgestimmt — nach drei klaren Regeln:

  • Die betroffenen Gläubiger werden in Gruppen mit gleichartigen Rechtsstellungen eingeteilt.
  • In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmrechte erforderlich.
  • Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen der gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung ersetzt werden — sofern sie nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

Was bekäme dieser Gläubiger in einem Insolvenzverfahren?

Diese Schlechterstellungsprüfung ist der Kern jedes Planentwurfs. Sie verlangt eine belastbare Vergleichsrechnung — ohne saubere Bewertung fällt der Plan vor Gericht.

Vergleich

StaRUG oder Insolvenzverfahren?

Sechs Punkte, an denen sich die beiden Wege in der Praxis unterscheiden.

Öffentlichkeit

StaRUG grundsätzlich nicht öffentlich. Das Insolvenzverfahren wird bekannt gemacht und ist für jeden einsehbar.

Arbeitsrecht

Kein Insolvenzgeld, keine verkürzte Kündigungsfrist. Personalmaßnahmen laufen nach allgemeinem Arbeitsrecht.

Verträge

Kein Wahlrecht nach § 103 InsO. Laufende Verträge bleiben bestehen und müssen erfüllt werden.

Reichweite

Nur die im Plan benannten Gläubigergruppen werden erfasst — gezielter Eingriff statt Gesamtverfahren.

Geschwindigkeit

Bei guter Vorbereitung deutlich schneller, weil kein Eröffnungsverfahren vorgeschaltet ist.

Zugangsfenster

Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Danach bleibt allein das Insolvenzverfahren.

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Kontakt

Noch nicht zahlungsunfähig?

Dann steht der Restrukturierungsrahmen offen. Danach nicht mehr.

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