Im Regelverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung bleibt sie beim Schuldner — die Rollen sind klar verteilt:
Für Kunden und Lieferanten bleibt der gewohnte Ansprechpartner erhalten. Das ist der eigentliche Wert: Vertrauen und Fachwissen gehen nicht verloren — die Sanierung betreiben die, die das Geschäft kennen.
Seit 2021 muss dem Antrag eine vollständige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO beiliegen. Fehlt sie oder ist sie erkennbar unrealistisch, wird der Antrag abgelehnt und ein Regelverfahren eröffnet. Diese Unterlagen entstehen nicht in einer Woche.
Voraussetzung der Eigenverwaltung ist eine belastbare Planung nach § 270a InsO — und dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.
Wir übernehmen entweder das Sachwalteramt oder beraten die Geschäftsführung bei Antrag, Planung und Durchführung — niemals beides im selben Verfahren.“
Unsere RolleEigenverwaltung ist ein vorbereitetes Verfahren. Wer sie erst beantragt, wenn die Konten leer sind, bekommt sie nicht.
Buchhaltung auf aktuellem Stand, Summen- und Saldenliste, offene Posten sauber abgestimmt.
Sechs Monate, mit ausgewiesener Finanzierungslücke und benannten Quellen zu ihrer Deckung.
Was genau soll sich ändern? Kosten, Absatz, Struktur — mit Zahlen, nicht mit Absichten.
Die wesentlichen Gläubiger und Banken sollten eingebunden sein, bevor der Antrag gestellt wird.
Ohne insolvenzerfahrene Begleitung scheitert die Planung regelmäßig an Formalien.