Finanzieren mehrere Banken oder Lieferanten dasselbe Unternehmen, konkurrieren ihre Sicherungsrechte. In der Krise beginnt ein Wettlauf: Wer zuerst verwertet, bekommt am meisten — und beschädigt dabei den Wert für alle anderen, weil ein zerlegter Betrieb weniger bringt als ein ganzer.
Der Sicherheitentreuhänder unterbricht diesen Wettlauf. Die Sicherheiten werden bei ihm gebündelt, er allein ist verwertungsbefugt, und der Erlös wird nach einem vorab vereinbarten Schlüssel verteilt. Alle Beteiligten stehen besser, weil der Wert erhalten bleibt.
Grundlage ist ein Vertrag zwischen den Sicherungsnehmern und dem Treuhänder. Sechs Punkte entscheiden darüber, ob der Pool im Ernstfall trägt:
Welche Sicherheiten in den Pool gelangen.
Nach welchem Maßstab sie angesetzt werden.
Wer wann verwerten darf.
Nach welchem Schlüssel der Erlös verteilt wird.
Was gilt, wenn die Beteiligten uneins sind.
Wann und wie der Pool endet.
Ein guter Poolvertrag entsteht vor der Krise, nicht in ihr. Wer erst verhandelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, verliert die Zeit, die für eine Sanierung nötig gewesen wäre.
Poolverträge, die kurz vor der Insolvenz geschlossen werden, können anfechtbar sein. Frühzeitiger Abschluss ist deshalb nicht nur praktisch, sondern rechtlich sicherer.
„Wir vertreten keinen einzelnen Gläubiger — Neutralität ist die Bedingung des Mandats.“
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