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Leistung II · §§ 217 ff. InsO

Insolvenzplan.

Mit dem Insolvenzplan lässt sich fast alles abweichend regeln, was das Gesetz sonst vorgibt — Quoten, Fristen, Sicherheiten, sogar Gesellschafterrechte. Der Rechtsträger bleibt bestehen.

Fides Gamma GmbH — Insolvenzverwaltung · Sanierung · Treuhand Berlin · Bundesweit tätig
Rechtsträgerbleibt bestehen
MehrheitenKopf- und Summenmehrheit
Überwachungbis zu 3 Jahre
VorlageVerwalter oder Schuldner
Das Instrument

Was ein Plan leisten kann

Das Regelverfahren verwertet und verteilt nach festen Regeln. Der Insolvenzplan erlaubt es, davon abzuweichen — am Ende steht ein saniertes Unternehmen mit demselben Rechtsträger, mitsamt Verträgen, Genehmigungen, Steuernummern und Historie.

  • Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen — und erhalten dafür schneller eine höhere Quote oder eine Beteiligung
  • Verbindlichkeiten werden gestundet
  • Forderungen können in Eigenkapital umgewandelt werden
  • Selbst Gesellschafterrechte lassen sich im Plan regeln

Gerade dort, wo Konzessionen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder langfristige Verträge den Wert ausmachen, ist das der übertragenden Sanierung überlegen: Was an der Gesellschaft hängt, bleibt an ihr hängen.

Gläubigerversammlung im Konferenzraum der Kanzlei — am Kopfende des Tisches wird der Insolvenzplan vorgestellt
Erörterungstermin — der Plan wird den Gläubigern vorgestellt
Struktur

Aufbau des Plans

Der Plan besteht aus zwei Teilen und den Anlagen, die die Zahlen belastbar machen:

  • Darstellender Teil: Ursachen der Krise, Sanierungsmaßnahmen, Prognose
  • Gestaltender Teil: konkrete Rechtsänderungen je Gläubigergruppe
  • Vergleichsrechnung: Plan gegen Regelabwicklung, gläubigerbezogen
  • Plananlagen: Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan
§ 251 InsO · Minderheitenschutz

Die Vergleichsrechnung — das Herzstück

Sie weist gläubigerbezogen nach, dass kein Beteiligter durch den Plan schlechter gestellt wird als bei Regelabwicklung. Wer hier zu optimistisch rechnet, riskiert die Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO.

Abstimmung

Gruppen, Abstimmung, Bestätigung

Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung werden zu Gruppen zusammengefasst. In jeder Gruppe ist die Mehrheit nach Köpfen und nach Summen erforderlich.

Gruppe 01Absonderungsberechtigte Gläubiger
Gruppe 02Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger
Gruppe 03Nachrangige Gläubiger
Gruppe 04 · ggf.Arbeitnehmer und Kleingläubiger

Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung nach § 245 InsO ersetzt werden, wenn sie angemessen beteiligt und nicht schlechter gestellt wird. Nach Annahme bestätigt das Gericht den Plan; mit Rechtskraft treten die Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

Ein Plan kann bereits mit dem Eröffnungsantrag eingereicht werden — als prepackaged plan. Das verkürzt Verfahren erheblich, verlangt aber vollständige Vorbereitung.

Planerfüllung

Nach der Bestätigung

Mit der Aufhebung des Verfahrens lebt die Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung wieder auf. Für die Zeit danach gilt:

  • Die Erfüllung des Plans kann für bis zu drei Jahre überwacht werden
  • Zahlt das Unternehmen die Planquote nicht, kann die Stundungs- und Erlasswirkung für den betroffenen Gläubiger hinfällig werden

Die Disziplin nach dem Verfahren ist damit ebenso entscheidend wie die Arbeit davor.

Rechtsgrundlagen
§ 217 InsO · Grundsatz§ 218 InsO · Vorlagerecht§ 222 InsO · Gruppenbildung§ 245 InsO · Obstruktionsverbot§ 248 InsO · Bestätigung§ 251 InsO · Minderheitenschutz
Ablauf · §§ 217 ff. InsO

Vom Entwurf zur Rechtskraft.

Sechs Stationen mit klaren gesetzlichen Anforderungen. Wer sie sorgfältig vorbereitet, verliert unterwegs weder Zeit noch Mehrheiten.

In jeder Gruppe: Mehrheit nach Köpfen und Summen
1

Planinitiative

§ 218 InsO · Vorlagerecht

Vorlage durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner.

2

Entwurf

Darstellender und gestaltender Teil, dazu Vergleichsrechnung und Plananlagen.

3

Vorprüfung

Das Gericht prüft den Plan auf offensichtliche Mängel und leitet ihn an die Beteiligten weiter.

4

Erörterung und Abstimmung

Kopf- und Summenmehrheit

Im Termin werden Gruppen, Quoten und Bedingungen erörtert; anschließend stimmt jede Gruppe gesondert ab.

5

Gerichtliche Bestätigung

§ 248 InsO

Minderheitenschutz und Obstruktionsverbot sichern das Ergebnis ab; mit Rechtskraft wirkt der Plan für und gegen alle Beteiligten.

6

Aufhebung und Planerfüllung

Der Rechtsträger bleibt erhalten; die Erfüllung des Plans kann für bis zu drei Jahre überwacht werden.

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Die Antwort steckt in der Vergleichsrechnung. Wir erstellen sie.

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