Das Regelverfahren verwertet und verteilt nach festen Regeln. Der Insolvenzplan erlaubt es, davon abzuweichen — am Ende steht ein saniertes Unternehmen mit demselben Rechtsträger, mitsamt Verträgen, Genehmigungen, Steuernummern und Historie.
Gerade dort, wo Konzessionen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder langfristige Verträge den Wert ausmachen, ist das der übertragenden Sanierung überlegen: Was an der Gesellschaft hängt, bleibt an ihr hängen.
Der Plan besteht aus zwei Teilen und den Anlagen, die die Zahlen belastbar machen:
Sie weist gläubigerbezogen nach, dass kein Beteiligter durch den Plan schlechter gestellt wird als bei Regelabwicklung. Wer hier zu optimistisch rechnet, riskiert die Versagung der Bestätigung nach § 251 InsO.
Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung werden zu Gruppen zusammengefasst. In jeder Gruppe ist die Mehrheit nach Köpfen und nach Summen erforderlich.
Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung nach § 245 InsO ersetzt werden, wenn sie angemessen beteiligt und nicht schlechter gestellt wird. Nach Annahme bestätigt das Gericht den Plan; mit Rechtskraft treten die Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
Ein Plan kann bereits mit dem Eröffnungsantrag eingereicht werden — als prepackaged plan. Das verkürzt Verfahren erheblich, verlangt aber vollständige Vorbereitung.
Mit der Aufhebung des Verfahrens lebt die Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung wieder auf. Für die Zeit danach gilt:
Die Disziplin nach dem Verfahren ist damit ebenso entscheidend wie die Arbeit davor.
Sechs Stationen mit klaren gesetzlichen Anforderungen. Wer sie sorgfältig vorbereitet, verliert unterwegs weder Zeit noch Mehrheiten.
In jeder Gruppe: Mehrheit nach Köpfen und SummenVorlage durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner.
Darstellender und gestaltender Teil, dazu Vergleichsrechnung und Plananlagen.
Das Gericht prüft den Plan auf offensichtliche Mängel und leitet ihn an die Beteiligten weiter.
Im Termin werden Gruppen, Quoten und Bedingungen erörtert; anschließend stimmt jede Gruppe gesondert ab.
Minderheitenschutz und Obstruktionsverbot sichern das Ergebnis ab; mit Rechtskraft wirkt der Plan für und gegen alle Beteiligten.
Der Rechtsträger bleibt erhalten; die Erfüllung des Plans kann für bis zu drei Jahre überwacht werden.