Reicht das Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger, ist die Liquidation nach §§ 60 ff. GmbHG der richtige Weg. Die Gesellschafter beschließen die Auflösung, bestellen Liquidatoren, und die Gesellschaft firmiert fortan als in Liquidation. Die Liquidatoren beenden laufende Geschäfte, ziehen Forderungen ein, versilbern das Vermögen und befriedigen die Gläubiger.
Erst die Gläubiger, dann die Gesellschafter: Erst wenn alle Verbindlichkeiten beglichen und das Sperrjahr abgelaufen ist, darf das verbleibende Vermögen verteilt werden. Wer diese Reihenfolge missachtet, haftet persönlich.
Nach dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger muss ein volles Jahr vergehen, bevor Vermögen an die Gesellschafter ausgekehrt werden darf. Das Sperrjahr nach § 73 GmbHG schützt Gläubiger, die sich erst spät melden. Es lässt sich nicht verkürzen — wohl aber sinnvoll nutzen, um Verträge geordnet zu beenden und steuerliche Fragen abzuschließen.
Klarer Auftrag, definierte Befugnisse, dokumentierter Bestand.
Konten, Verträge und laufende Pflichten werden erfasst und gesichert.
Vermögen wird realisiert, Verbindlichkeiten werden bedient.
Nachvollziehbar dokumentiert gegenüber allen Beteiligten.
Stellt sich während der Liquidation heraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt, greift die Insolvenzantragspflicht — auch für Liquidatoren. Diese Prüfung ist deshalb nicht einmalig, sondern begleitet die gesamte Abwicklung. Wir dokumentieren sie, weil sie im Zweifel die persönliche Haftung entscheidet.
Aufbewahrungspflichten überdauern die Löschung: Bücher und Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Wir organisieren die Verwahrung und benennen einen Ansprechpartner für spätere Anfragen.
Wir übernehmen die Abwicklung als Liquidator — oder begleiten die bestellten Liquidatoren treuhänderisch:
Am Ende steht eine gelöschte Gesellschaft ohne offene Fragen.
Eine Abwicklung ist gelungen, wenn am Ende niemand eine Frage offen hat — kein Gläubiger, kein Amt, kein Gesellschafter.“