Beteiligungstreuhand ist ein Werkzeug mit legitimen und klar umrissenen Zwecken. Die Beteiligung bleibt wirtschaftlich dort, wo sie hingehört — gehalten von neutraler Hand, verwaltet nach klaren Regeln. Vier Konstellationen prägen die Praxis:
Wir übernehmen keine Mandate, deren Zweck die Verschleierung wirtschaftlicher Berechtigung gegenüber Behörden, Vertragspartnern oder dem Transparenzregister ist. Der wirtschaftlich Berechtigte wird nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes erfasst und gemeldet.
Der Treuhänder wird tatsächlich Gesellschafter und in die Gesellschafterliste eingetragen. Nach außen ist er Inhaber, im Innenverhältnis gebunden.
Der Treugeber bleibt Inhaber des Anteils, überträgt aber die Ausübung bestimmter Rechte auf den Treuhänder.
Der Treuhandvertrag bedarf notarieller Beurkundung, wenn er die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen enthält. Ein privatschriftlicher Vertrag ist in diesen Fällen unwirksam — ein Fehler, der oft erst Jahre später auffällt.
Der Treuhänder ist weisungsgebunden — aber nicht unbegrenzt. Nicht ausgeführt werden Weisungen, die verstoßen gegen:
Diese Grenze steht im Vertrag, damit sie im Konfliktfall nicht diskutiert werden muss.
Der Treuhänder haftet als eingetragener Gesellschafter nach außen — etwa für ausstehende Einlagen. Diese Haftung wird im Innenverhältnis durch Freistellungsvereinbarung abgesichert.
Viele Kleininvestoren werden zu einer Stimme zusammengefasst — die Gesellschafterliste bleibt handhabbar.
Anteile werden bis zur Erfüllung aller Vollzugsbedingungen treuhänderisch gehalten.
Verwaltung von Anteilen für mehrere Erben oder Minderjährige bis zur Auseinandersetzung.
Anteile als Sicherheit für einen Sanierungskredit, treuhänderisch verwahrt.
Bündelung von Mitarbeiteranteilen ohne Eintragung jedes Einzelnen in die Liste.
Übergangsweise Verwaltung von Anteilen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt.