Verkauft wird nicht die Gesellschaft, sondern das, was sie ausmacht. Rechtlich ist das ein Asset Deal: Der Erwerber gründet oder nutzt eine eigene Gesellschaft und erwirbt die Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse.
Für Erwerber ist das der entscheidende Vorteil gegenüber einem Anteilskauf. Für die Gläubiger zählt der Kaufpreis — er liegt regelmäßig deutlich über dem Zerschlagungswert.
Nach § 613a BGB gehen die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über — auch in der Insolvenz. Drei Punkte sind dabei entscheidend:
Eine sauber formulierte Unterrichtung ist Pflicht — eine fehlerhafte setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang und schafft monatelange Unsicherheit.
Der Kaufpreis fließt vollständig in die Masse und wird als Quote verteilt.
Verkäufe deutlich unter Wert oder an nahestehende Personen sind anfechtungsgefährdet und können Jahre später rückabgewickelt werden. Wir dokumentieren deshalb Wertermittlung, Bieterprozess und Entscheidungsgründe vollständig — im Interesse des Erwerbers ebenso wie der Masse.
Erwerber sollten auf einem dokumentierten Verfahren bestehen. Es ist ihr bester Schutz gegen spätere Rückforderungen.
Welche Gegenstände sind sicherungsübereignet, welche unter Eigentumsvorbehalt? Nur freie Assets kann der Verwalter verkaufen.
Konzessionen, Betriebserlaubnisse und Lizenzen gehen nicht automatisch über. Frühzeitig klären.
Wer wird übernommen, wer nicht? Das Konzept muss vor Vollzug stehen und arbeitsrechtlich tragen.
Miet-, Leasing- und Lieferverträge bedürfen der Zustimmung der Gegenseite. Kritische Verträge zuerst.
Ein sauberer Übergabestichtag mit Inventur verhindert Streit über Bestände und Forderungen.
Kaufpreis ausschließlich auf das Anderkonto des Verfahrens. Nie auf Privat- oder Firmenkonten Dritter.