Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren. Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer das Unternehmen einen Insolvenzplan vorlegt. In dieser geschützten Zeit gilt dreierlei:
Das Unternehmen führt seine Geschäfte weiter selbst.
Zwangsvollstreckungen können untersagt werden — Ruhe für die Planarbeit.
Durch gerichtliche Ermächtigung kann das Unternehmen selbst Masseverbindlichkeiten begründen.
Der Sachwalter wird auf Vorschlag des Schuldners bestellt; das Gericht darf davon nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Das schafft Planbarkeit, die es im Regelverfahren nicht gibt.
Der Schutzschirm steht nur offen, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Zulässig sind drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung — nicht mehr. Vier Punkte müssen bei Antragstellung zusammenkommen:
Diese Bescheinigung darf nicht von der Person ausgestellt werden, die später Sachwalter wird. Wird sie zu spät beauftragt, ist die Zahlungsunfähigkeit oft schon eingetreten — und der Schutzschirm verschlossen.
Der Zeitplan ist eng — vier Arbeitsstränge laufen parallel:
Wer erst nach Anordnung des Schutzschirms mit der Planarbeit beginnt, schafft die Frist selten. Gut vorbereitete Verfahren bringen den Planentwurf bereits in Grundzügen mit.
Tritt während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit ein, ist dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Das Verfahren wird dann in der Regel in ein reguläres Verfahren überführt.
Legt das Unternehmen den Insolvenzplan fristgerecht vor, wird das Verfahren eröffnet und über den Plan abgestimmt. Nimmt die erforderliche Mehrheit an und bestätigt das Gericht, wirkt er für alle Beteiligten — auch für überstimmte Gläubiger.
So verteilt sich die Arbeit über Vorlauf und Schutzschirmphase — der Ablauf oben zeigt die rechtlichen Stationen, dieser Zeitplan den Arbeitsplan dahinter.
Bescheinigung einholen, Eigenverwaltungsplanung erstellen, Planentwurf skizzieren, Sachwalter vorschlagen.
Liquidität sichern, Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten, Belegschaft und Lieferanten informieren.
Gläubigergruppen bilden, Sanierungsbeiträge verhandeln, operative Maßnahmen umsetzen.
Insolvenzplan finalisieren, einreichen, Abstimmungstermin vorbereiten.