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Leistung III · Verwertung

Immobilienverwertung.

Freihändiger Verkauf statt Zwangsversteigerung: In Abstimmung mit den Grundpfandgläubigern lässt sich fast immer ein besserer Erlös erzielen als im Versteigerungstermin — für die Bank ebenso wie für die Masse.

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Verkaufsformfreihändig, notariell
Abstimmungmit Grundpfandgläubigern
HaftungSachmängel ausgeschlossen
Dauerin der Regel 3–6 Monate
Der Ansatz

Warum freihändig besser ist

Bei der Zwangsversteigerung entscheidet der Termin, nicht der Markt. Bieterkreis, Verkehrswertgutachten und Mindestgebote begrenzen das Ergebnis, und der Ablauf zieht sich über Monate. Der freihändige Verkauf durch den Verwalter erreicht dagegen den regulären Immobilienmarkt: Exposé, Makler, Besichtigungen, Verhandlung.

Entscheidend

Voraussetzung ist die Zustimmung der Grundpfandgläubiger, denn sie geben ihre Sicherheit auf. Sie stimmen zu, wenn die Rechnung stimmt — deshalb legen wir Bewertung, Bieterlage und Kostenvergleich früh und vollständig offen.

Backsteingebäude einer Gewerbeimmobilie mit Laderampe und Büroanbau im Morgenlicht
Betriebsgrundstück mit Halle und Büroanbau — der typische Fall
Die Rechnung

Der Kostenvergleich

  • Bei Grundstücken steht dem Verwalter kein Verwertungsrecht wie bei beweglichen Sachen zu — die Verwertung erfolgt in Abstimmung mit dem Gläubiger.
  • Vereinbart wird regelmäßig ein Massekostenbeitrag: Er gilt die Mehrarbeit ab und sichert der Masse einen Anteil.
  • Für den Grundpfandgläubiger bleibt unter dem Strich meist mehr als in der Versteigerung — nach Abzug von Gerichts-, Gutachter- und Verfahrenskosten.
Typische Objekte
Betriebsgrundstückemit Hallen, Werkstätten und Verwaltungsgebäuden
Lager- und LogistikimmobilienHallen- und Freiflächen
Wohn- und Geschäftshäuseraus Unternehmens- und Privatinsolvenzen
Unbebaute GrundstückeErbbaurechte und Teilflächen
Eigentumswohnungenund vermietete Einzelobjekte
Sonder- und TeileigentumLäden, Praxen und Stellplätze
Rechtsgrundlagen§ 165 InsO · Verwertung unbeweglicher Gegenstände§ 49 InsO · Absonderung bei Immobiliarrechten§ 160 InsO · Zustimmung des Gläubigerausschusses§ 566 BGB · Kauf bricht nicht Miete
Zwei Wege

Freihändig oder Versteigerung

FREIHÄNDIGER VERKAUFDer Regelfall
  • Marktpreis statt Versteigerungswert
  • Abstimmung mit den Grundpfandgläubigern
  • Lastenfreistellung über den Kaufvertrag
ODER
ZWANGSVERSTEIGERUNGDie Rückfalloption
  • Läuft über das Vollstreckungsgericht
  • Ergebnis meist deutlich unter Markt
  • Wenn eine Einigung scheitert

Ziel ist fast immer der freihändige Verkauf — er erlöst mehr für Masse und Grundpfandgläubiger.

Für Kaufinteressenten

Was Erwerber wissen sollten

  • Gekauft wird notariell — lastenfrei nach Löschung der eingetragenen Rechte, in der Regel unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
  • Der Verwalter kennt das Objekt nicht aus eigener Nutzung: Angaben zu Zustand, Altlasten und Bauzustand beruhen auf Unterlagen und Gutachten.
  • Eine eigene technische Prüfung ist deshalb dringend zu empfehlen.
  • Miet- und Pachtverhältnisse gehen nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auf den Erwerber über — bestehende Nutzungsverhältnisse und ihre Konditionen sind daher Teil der Kaufentscheidung.

Für Betriebsgrundstücke ist die Altlastenfrage regelmäßig preisbestimmend. Wir legen vorhandene Gutachten und Kataster­auskünfte offen, soweit sie in den Unterlagen des Schuldners vorhanden sind.

Kurze Frage?

Schildern Sie Ihr Anliegen in zwei Sätzen. Wir antworten innerhalb eines Werktages — vertraulich und unverbindlich.

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Ablauf

Vom Gutachten zum Notartermin.

Fünf Schritte, ein Ziel: der bestmögliche Erlös für Masse und Grundpfandgläubiger — jeder Schritt abgestimmt und dokumentiert.

3–6Monate bis zum Notartermin

Von der Bewertung bis zum Notartermin vergehen typischerweise drei bis sechs Monate.

Überweisungsunterlagen und Füllfederhalter auf dem Schreibtisch im Lampenlicht
Kaufpreisabwicklung

Kaufpreiszahlung erfolgt über Notaranderkonto oder direkt auf das Anderkonto des Verfahrens; die Verteilung an Grundpfandgläubiger und Masse folgt der vereinbarten Abrechnung.

1

Bewertung

Verkehrswertermittlung, Prüfung von Grundbuch, Baulasten und vorhandenen Gutachten.

2

Abstimmung

Gespräch mit den Grundpfandgläubigern über Verwertungsweg und Massekostenbeitrag.

3

Vermarktung

Exposé, Ansprache regionaler und überregionaler Interessenten, Besichtigungen.

4

Verhandlung

Auswertung der Angebote, Zustimmung von Gläubigerausschuss und Grundpfandgläubigern.

5

Vollzug

Notarieller Kaufvertrag, Kaufpreisfälligkeit, Lastenfreistellung, Übergabe und Abrechnung.

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