Angemeldet wird nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gericht. Die Anmeldung muss Grund und Betrag der Forderung angeben und die Unterlagen beifügen, aus denen sie sich ergibt — Rechnungen, Verträge, Mahnbescheide, Urteile. Eine Kopie genügt; Originale werden nicht benötigt.
Sie sind nachrangig und werden praktisch nie bedient.
Die bloße Angabe eines Betrags reicht nicht — die Forderung muss individualisierbar sein.
Wer sie nicht anmeldet, wird als einfacher Insolvenzgläubiger behandelt und verliert seinen Vorrang.
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung müssen ausdrücklich als solche angemeldet und begründet werden — nur dann bleiben sie von einer Restschuldbefreiung ausgenommen.
Wir tragen die Anmeldung in die Insolvenztabelle ein und bestätigen den Eingang. Im Prüfungstermin erklären wir, ob die Forderung anerkannt oder bestritten wird.
Eine festgestellte Forderung wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Schuldner — auch nach Abschluss des Verfahrens.
Sie erhalten eine Begründung und können Feststellungsklage erheben. Häufig lässt sich der Streit aber durch Nachreichen von Unterlagen klären, bevor es dazu kommt.
Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben. Eine nachrangige Forderung wird erst bedient, wenn alle vorrangigen vollständig befriedigt sind — was praktisch selten vorkommt.
Fremdes Eigentum. Wird herausgegeben, gehört nicht zur Masse. § 47 InsO.
Sicherungsrechte. Vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös. §§ 49 ff. InsO.
Gerichtskosten und Verwaltervergütung. § 54 InsO.
Nach Eröffnung begründet, etwa aus Fortführung. § 55 InsO.
Die einfachen Gläubiger. Sie erhalten die Quote. § 38 InsO.
Zinsen ab Eröffnung, Geldstrafen, Gesellschafterdarlehen. § 39 InsO.