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Leistung V · Für Gläubiger

Forderungsanmeldung.

Wer nicht anmeldet, nimmt an der Verteilung nicht teil — auch wenn die Forderung unstreitig ist. Die Anmeldung ist einfach, wenn man weiß, was hineingehört.

Fides Gamma GmbH — Insolvenzverwaltung · Sanierung · Treuhand Berlin · Bundesweit tätig
AdressatInsolvenzverwalter
Formschriftlich, § 174 InsO
StichtagTag der Eröffnung
BelegeKopien genügen
Wirkungwie rechtskräftiges Urteil
Grundlagen

An wen, in welcher Form

Angemeldet wird nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, nicht beim Gericht. Die Anmeldung muss Grund und Betrag der Forderung angeben und die Unterlagen beifügen, aus denen sie sich ergibt — Rechnungen, Verträge, Mahnbescheide, Urteile. Eine Kopie genügt; Originale werden nicht benötigt.

Sichtung eingehender Forderungsanmeldungen am Schreibtisch der Kanzlei
Prüfung eingehender Anmeldungen
Checkliste · § 174 InsO
Was hineingehörtSieben Angaben, die in jede Anmeldung gehören
01Name und vollständige Anschrift des Gläubigers, Bankverbindung, Steuernummer
02Aktenzeichen des Verfahrens und Name des Schuldners
03Hauptforderung zum Stichtag der Verfahrenseröffnung
04Zinsen und Kosten bis zum Tag der Eröffnung, getrennt ausgewiesen
05Rechtsgrund der Forderung — Lieferung, Darlehen, Miete, Werkleistung
06Belege: Rechnungen, Verträge, Lieferscheine, Titel
07Hinweis auf Sicherheiten und Absonderungsrechte, falls vorhanden
Aus der Praxis

Die drei häufigsten Fehler

01

Zinsen über den Eröffnungstag hinaus

Sie sind nachrangig und werden praktisch nie bedient.

02

Fehlender Rechtsgrund

Die bloße Angabe eines Betrags reicht nicht — die Forderung muss individualisierbar sein.

03

Unterlassener Hinweis auf eine Sicherheit

Wer sie nicht anmeldet, wird als einfacher Insolvenzgläubiger behandelt und verliert seinen Vorrang.

Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung müssen ausdrücklich als solche angemeldet und begründet werden — nur dann bleiben sie von einer Restschuldbefreiung ausgenommen.

Nach der Anmeldung

Was danach passiert

Wir tragen die Anmeldung in die Insolvenztabelle ein und bestätigen den Eingang. Im Prüfungstermin erklären wir, ob die Forderung anerkannt oder bestritten wird.

Festgestellt

Eine festgestellte Forderung wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Schuldner — auch nach Abschluss des Verfahrens.

Bestritten

Sie erhalten eine Begründung und können Feststellungsklage erheben. Häufig lässt sich der Streit aber durch Nachreichen von Unterlagen klären, bevor es dazu kommt.

§ 174 InsO · Anmeldung der Forderungen§ 175 InsO · Führung der Tabelle§ 177 InsO · Nachträgliche Anmeldungen§ 178 InsO · Feststellung und Wirkung
Ablauf · §§ 174 ff. InsO

Von der Anmeldung zur Quote

Fünf Stationen — vom Eröffnungsbeschluss bis zur Verteilung. Nur im Streitfall kommt ein Schritt hinzu.

1
EröffnungsbeschlussStart

Öffentliche Bekanntmachung mit Aufforderung und Anmeldefrist.

2
Anmeldung zur Tabelleschriftlich

Grund und Betrag der Forderung, Belege beifügen (§ 174 InsO).

3
PrüfungsterminPrüfung

Feststellung oder Bestreiten durch Verwalter und Gläubiger.

4
Bei Bestreiten: Feststellungsklagenur im Streitfall

Sonst wirkt die Eintragung in die Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO).

5
VerteilungQuote

Abschlagsverteilungen und Schlussverteilung nach Rangfolge.

Gut zu wissen · Anmeldefrist

Die im Eröffnungsbeschluss genannte Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Wer später anmeldet, kann noch berücksichtigt werden, muss aber möglicherweise die Kosten einer nachträglichen Prüfung tragen. Vor Beginn der Schlussverteilung sollte die Anmeldung in jedem Fall vorliegen.

Gebündelte Verfahrensakten auf dem Konferenztisch der Kanzlei
Tabellenführung · § 175 InsO
Rangfolge

Wer wann Geld sieht

Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben. Eine nachrangige Forderung wird erst bedient, wenn alle vorrangigen vollständig befriedigt sind — was praktisch selten vorkommt.

01

Aussonderung

Fremdes Eigentum. Wird herausgegeben, gehört nicht zur Masse. § 47 InsO.

02

Absonderung

Sicherungsrechte. Vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös. §§ 49 ff. InsO.

03

Massekosten

Gerichtskosten und Verwaltervergütung. § 54 InsO.

04

Masseverbindlichkeiten

Nach Eröffnung begründet, etwa aus Fortführung. § 55 InsO.

05

Insolvenzgläubiger

Die einfachen Gläubiger. Sie erhalten die Quote. § 38 InsO.

06

Nachrangige

Zinsen ab Eröffnung, Geldstrafen, Gesellschafterdarlehen. § 39 InsO.

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