Regelinsolvenz ist der Normalfall, sobald hinter den Schulden ein Unternehmen steht — gleich, ob es noch tätig ist oder bereits aufgegeben wurde. Den Verfahrensweg wählt dabei nicht der Antragsteller: Das Gericht prüft die Einordnung. Ins Regelverfahren gehören:
Mehr als neunzehn Gläubiger oder offene Arbeitnehmerforderungen führen ins Regelverfahren.
Für Verbraucher und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen gilt dagegen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren mit vorgeschaltetem außergerichtlichem Einigungsversuch.
Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst und jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse und seine Forderung glaubhaft macht. Das Gesetz kennt drei Eröffnungsgründe:
Der allgemeine Eröffnungsgrund.
Nur beim Eigenantrag des Schuldners.
Zusätzlich bei juristischen Personen.
Für Geschäftsleiter ist die Abgrenzung nicht theoretisch: Ab Zahlungsunfähigkeit läuft die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO, bei Überschuldung sechs Wochen. Wer sie verstreichen lässt, haftet persönlich für danach geleistete Zahlungen und macht sich strafbar.
Das Gericht eröffnet nur, wenn die Masse voraussichtlich die Verfahrenskosten deckt — Gerichtskosten und Verwaltervergütung.
Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen. Für eine GmbH bedeutet das Auflösung und Löschung — einer natürlichen Person eröffnet es die Möglichkeit der Stundung nach § 4a InsO.
Richtet sich nach der InsVV und bemisst sich nach dem Wert der Masse, nicht nach Stunden — festgesetzt vom Gericht, nicht zwischen Verwalter und Schuldner vereinbart.
Einzelunternehmer und Gesellschafter, die persönlich haften, können im Anschluss an das Regelverfahren die Restschuldbefreiung beantragen. Der Antrag muss mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach gestellt werden — wird er versäumt, ist die Chance auf Entschuldung in diesem Verfahren verloren.
Antrag auf Restschuldbefreiung nicht vergessen: Er ist eigenständig zu stellen und wird nicht automatisch aus dem Insolvenzantrag abgeleitet.
Die Einordnung entscheidet über Verfahrensweg, Kosten und Dauer — und wird vom Gericht geprüft, nicht vom Antragsteller gewählt.
GmbH, UG, AG und Genossenschaft immer im Regelverfahren. Eine Restschuldbefreiung gibt es hier nicht — die Gesellschaft wird gelöscht.
→ RegelverfahrenWer noch selbstständig tätig ist, geht ins Regelverfahren, unabhängig von der Zahl der Gläubiger.
→ RegelverfahrenÜberschaubare Verhältnisse und keine Arbeitnehmerforderungen: Verbraucherinsolvenz. Sonst Regelverfahren.
→ Regel- oder VerbraucherverfahrenImmer Verbraucherinsolvenz — mit zwingendem außergerichtlichem Einigungsversuch nach § 305 InsO.
→ Verbraucherinsolvenz