Amtsgericht Charlottenburg  ·  HRB 203168 B
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Leistung I · Verfahrensart

Regelinsolvenz.

Das Regelinsolvenzverfahren gilt für Unternehmen, Selbstständige und ehemals Selbstständige mit komplexeren Vermögensverhältnissen. Es kennt keinen zwingenden Einigungsversuch vorab — dafür mehr Gestaltungsmöglichkeiten im Verfahren.

Fides Gamma GmbH — Insolvenzverwaltung · Sanierung · Treuhand Berlin · Bundesweit tätig
FürUnternehmen, Selbstständige
Einigungsversuchnicht vorgeschrieben
Eröffnungsgründe§§ 17, 18, 19 InsO
Antragsfrist3 bzw. 6 Wochen
Restschuldbefreiungfür natürliche Personen
Einordnung

Wer ins Regelverfahren gehört

Regelinsolvenz ist der Normalfall, sobald hinter den Schulden ein Unternehmen steht — gleich, ob es noch tätig ist oder bereits aufgegeben wurde. Den Verfahrensweg wählt dabei nicht der Antragsteller: Das Gericht prüft die Einordnung. Ins Regelverfahren gehören:

  • alle juristischen Personen — GmbH, UG, AG, Genossenschaft,
  • Personengesellschaften und aktive Selbstständige,
  • ehemals Selbstständige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder gegen die noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen stehen.
Faustregel

Mehr als neunzehn Gläubiger oder offene Arbeitnehmerforderungen führen ins Regelverfahren.

Für Verbraucher und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen gilt dagegen das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren mit vorgeschaltetem außergerichtlichem Einigungsversuch.

Beratungsgespräch in der Kanzlei: Berater hinter dem Schreibtisch, ein Mandantenpaar von hinten, geöffnete Unterlagen
Erstgespräch in der Kanzlei — Bestandsaufnahme vor der Verfahrenswahl
Voraussetzungen

Antrag und Eröffnungsgründe

Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst und jeder Gläubiger, der ein rechtliches Interesse und seine Forderung glaubhaft macht. Das Gesetz kennt drei Eröffnungsgründe:

§ 17 InsOZahlungsunfähigkeit

Der allgemeine Eröffnungsgrund.

§ 18 InsODrohende Zahlungsunfähigkeit

Nur beim Eigenantrag des Schuldners.

§ 19 InsOÜberschuldung

Zusätzlich bei juristischen Personen.

Antragspflicht · § 15a InsO

Für Geschäftsleiter ist die Abgrenzung nicht theoretisch: Ab Zahlungsunfähigkeit läuft die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO, bei Überschuldung sechs Wochen. Wer sie verstreichen lässt, haftet persönlich für danach geleistete Zahlungen und macht sich strafbar.

Kosten

Was das Verfahren kostet

Das Gericht eröffnet nur, wenn die Masse voraussichtlich die Verfahrenskosten deckt — Gerichtskosten und Verwaltervergütung.

§ 26 InsOWenn die Masse nicht reicht

Der Antrag wird mangels Masse abgewiesen. Für eine GmbH bedeutet das Auflösung und Löschung — einer natürlichen Person eröffnet es die Möglichkeit der Stundung nach § 4a InsO.

InsVVVergütung des Verwalters

Richtet sich nach der InsVV und bemisst sich nach dem Wert der Masse, nicht nach Stunden — festgesetzt vom Gericht, nicht zwischen Verwalter und Schuldner vereinbart.

Rechtsgrundlagen§ 11 InsO · Zulässigkeit§ 15a InsO · Antragspflicht§§ 17–19 InsO · Eröffnungsgründe§ 26 InsO · Abweisung mangels Masse
Perspektive

Und für natürliche Personen?

Einzelunternehmer und Gesellschafter, die persönlich haften, können im Anschluss an das Regelverfahren die Restschuldbefreiung beantragen. Der Antrag muss mit dem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach gestellt werden — wird er versäumt, ist die Chance auf Entschuldung in diesem Verfahren verloren.

Antrag auf Restschuldbefreiung nicht vergessen: Er ist eigenständig zu stellen und wird nicht automatisch aus dem Insolvenzantrag abgeleitet.

Gebündelte Verfahrensakten mit cremefarbenem Band auf dem Besprechungstisch
Jede Akte hat ihren eigenen Fahrplan
Verfahrensfahrplan

Vom Antrag zur Aufhebung

Sechs Stationen mit klaren Zuständigkeiten: Was nach dem Antrag geschieht, folgt einem festen gerichtlichen Fahrplan — die Zeitangaben sind Erfahrungswerte, jedes Verfahren hat sein eigenes Tempo.

Blick durch die geöffnete Flügeltür in den Besprechungsraum der Kanzlei
Der Weg durchs Verfahren beginnt mit einem Gespräch
1
Antrag beim InsolvenzgerichtTag 0

Eigenantrag des Schuldners oder Antrag eines Gläubigers, §§ 13 ff. InsO.

2
Eröffnungsverfahren2–3 Monate

Vorläufige Verwaltung, Sicherung des Vermögens, Gutachten; Löhne laufen über das Insolvenzgeld.

3
EröffnungsbeschlussStichtag

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht nach § 80 InsO auf den Verwalter über.

4
Berichts- und Prüfungstermin6 Wo.–3 Mon. danach

Die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung; Forderungen werden geprüft.

5
Verwertung und Verteilung1–3 Jahre

Anlagen, Waren, Immobilien und Forderungen werden verwertet; Abschlagsverteilungen sind möglich.

6
Schlusstermin und AufhebungAbschluss

Schlussrechnung, Schlussverteilung, Aufhebung durch das Gericht.

Abgrenzung

Regel- oder Verbraucherinsolvenz?

Die Einordnung entscheidet über Verfahrensweg, Kosten und Dauer — und wird vom Gericht geprüft, nicht vom Antragsteller gewählt.

Juristische Person

GmbH, UG, AG und Genossenschaft immer im Regelverfahren. Eine Restschuldbefreiung gibt es hier nicht — die Gesellschaft wird gelöscht.

→ Regelverfahren

Aktive Selbstständigkeit

Wer noch selbstständig tätig ist, geht ins Regelverfahren, unabhängig von der Zahl der Gläubiger.

→ Regelverfahren

Ehemals selbstständig

Überschaubare Verhältnisse und keine Arbeitnehmerforderungen: Verbraucherinsolvenz. Sonst Regelverfahren.

→ Regel- oder Verbraucherverfahren

Verbraucher

Immer Verbraucherinsolvenz — mit zwingendem außergerichtlichem Einigungsversuch nach § 305 InsO.

→ Verbraucherinsolvenz

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